Frankfurt Es war ein Hoffnungszeichen für viele Verkäufer. Der Häuserpreisindex für den Monat Februar blieb stabil, wie eine Immobilienfirma jüngst errechnete. Doch von einer Erholung am Markt kann keine Rede sein, wie eine Auswertung von aktuellen Zahlen für das erste Quartal von McMakler Research zeigt, die dem Handelsblatt vorab vorliegt.
Demnach entwickelte sich der deutsche Immobilienmarkt auch zum Jahresstart 2023 verhalten. Die Preise für Wohnimmobilien im ersten Quartal dieses Jahres seien bundesweit um 1,9 Prozent im Vergleich zum Vorquartal zurückgegangen – und im Vorjahresvergleich sogar um 6,2 Prozent, wie die Plattform für Marktanalysen des Online-Vermittlers McMakler errechnete.
Der Abschwung am Markt für Häuser und Wohnungen setzt sich damit weiter fort. Erst vor wenigen Tagen hatte das Statistische Bundesamt Zahlen vorgelegt, wonach sich im Schlussquartal 2022 Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr verbilligten.
Die Preise für Wohnimmobilien fielen laut Bundesamt im vierten Quartal letzten Jahres durchschnittlich um 3,6 Prozent zum Vorjahresquartal. Sowohl die Statistiker als auch McMakler beziehen sich dabei nach eigenen Angaben jeweils auf reale Transaktionspreise und bilden daher das aktuelle Marktgeschehen vergleichsweise genau ab.
Grund für das Ende des Booms sind vor allem die Leitzinserhöhungen der großen Notenbanken im Kampf gegen die hohe Inflation, die die Finanzierung von Immobilienkäufen deutlich teurer machen. So haben sich die Bauzinsen bei Krediten mit zehnjähriger Zinsbindung binnen gut eines Jahres von knapp einem Prozent auf fast vier Prozent vervierfacht.
Nach den Daten von McMakler Research sanken im Vergleich zum vierten Quartal 2022 die Preise über alle Bundesländer und die größten sieben deutschen Städte in den ersten drei Monaten dieses Jahres hinweg deutlich. Dabei verbilligten sich Eigentumswohnungen noch stärker als Häuser.
Den stärksten Rückgang innerhalb der größten Städte verzeichnete demnach Stuttgart mit einem Minus von 4,7 Prozent, Frankfurt am Main mit minus 3,9 Prozent und Düsseldorf mit einem Rückgang
von 3,0 Prozent bei Wohnungen. Im Segment Häuser verzeichneten dagegen Hamburg (minus 0,7 Prozent), Frankfurt am Main und Köln (beide minus 0,6 Prozent) die größten Abschwünge.
Als Reaktion auf die steigenden Bauzinsen bringen Käufer inzwischen mehr Eigenkapital in ihre Immobilienfinanzierung ein als noch vor einem Jahr, wie McMakler darlegt. So habe sich der durchschnittlich eingebrachte Eigenkapitalanteil im Vergleich zum Vorjahr um rund vier Prozentpunkte erhöht und liege aktuell bei rund 20 Prozent. Zum Vergleich: Im ersten Quartal 2022 lag er noch bei rund 16 Prozent. Der durchschnittlich eingebrachte Eigenkapitalanteil war im Laufe des vergangenen Jahres kontinuierlich gestiegen.
Die Banken pochen inzwischen in der Regel auf einen höheren Eigenanteil bei der Finanzierung, aber auch für Käufer bietet dies Vorteile, weil die Finanzierungssumme kleiner
ausfällt. Die
Bauzinsen waren zwischenzeitlich auf über vier Prozent gestiegen, in den letzten Wochen aber wieder unter diese Marke gefallen. „Wir erwarten im Laufe des Jahres weiterhin stark
schwankende Zinsen in einem Korridor zwischen drei und vier Prozent“, heißt es beim Immobilienfinanzierer Interhyp.
© Handelsblatt, 2.4.23
Covid zwingt alle Betriebe mit hohem persönlichen Kontaktanteil zu besonderer Vorsicht. Unsere Mitarbeiter sind alle dreifach geimpft und tragen FFP 2 Masken bei jedem Kontakt. Wir legen Wert darauf, da wir unsere Kunden und uns selber vor vermeidbaren Infektionen schützen wollen.
Manche Verweigerer von Covid-Impfungen finden es lustig, unser Unternehmen schlecht zu bewerten, da wir uns für aktiven Covid-Schutz einsetzen, diese Bewertungen werden gemeldet und von uns auch als "Fake" gekennzeichnet. Soll sich jeder selber ein Bild machen.....
Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, welche diese für Vermietungszwecke nutzen, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn die daraus erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto unterschreiten. Obwohl die Kleinunternehmerbefreiung prinzipiell an die Ansässigkeit im Inland anknüpft, wurde in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit die umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjektes liegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Staatsbürgern offensteht, die selbst in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer nicht ansässig sind, deren Vermietungsobjekt jedoch im Inland liegt.
Im Rahmen eines nunmehr vorgelegten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist, sondern auf jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Dementsprechend liegt eine Ansässigkeit im Inland und damit verbunden die Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung nur vor, wenn die Vermietungstätigkeit auch vom Inland aus koordiniert wird. Liegt im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Sinne eines Büros vor, so kann die Kleinunternehmerbefreiung demnach nicht zur Anwendung gelangen.
Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschränkung der Kleinunternehmerbefreiung auf im Inland ansässige Unternehmer einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Dies verneint der VwGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und begründet dies mit der Vermeidung der Steuerhinterziehung.
Stand: 9. September 2021
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.
Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn jedoch steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.
Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.
Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.
Was bedeutet „selbst hergestellt“? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.
Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.
Stand: 9. September 2021
Stand: 01. Oktober 2021
Update Mai 2021
Was gibt es Neues bei den Steuern für Vermieter?
Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über für Vermieter ausgewählte steuerliche Neuerungen des
Jahres 2021 zusammengestellt.
Der Einkommensteuersatz beträgt
rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 18.000,00 bis € 31.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %). Für Einkommensteile über € 1 Mio. beträgt der Steuersatz bis 2025 55
% (bisher bis 2020).
Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die
degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA Die AfA von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache
betragen.
Bereits bestehende Stundungen aufgrund von Corona wurden bis zum 30.6.2021 verlängert. Zusätzlich werden für alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis
31.5.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 30.6.2021 verschoben.
Stundungen, die zwischen dem
1.10.2020 und dem 31.5.2021 beantragt werden, sind bis 30.6.2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.5.2021 fällig werden, sind bis
zum 30.6.2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 30.6.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Ab 1.7.2021 bis 30.6.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 30.6.2021 keine Säumniszuschläge
festgesetzt werden.
Für die bis 30.6.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein coronabedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten
Voraussetzungen in angemessenen
Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27. April 2021 und ohne Gewähr auf Gültigkeit und Vollständigkeit.
Update Dez. 2019
Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie Raummiete oder eine Beherbergung sein, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, so hat dies unter anderem zur Folge, dass man als Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer kammerumlagepflichtig wird und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.
Ob es sich um eine Raumvermietung oder vielmehr um eine Beherbergung handelt, muss stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände, insbesondere aber mit Blick auf die angebotenen und erbrachten Zusatzleistungen und den Außenauftritt, beurteilt werden. Für Vermieter bedeutet das aber mitunter eine wesentliche Rechtsunsicherheit bei der Vermietung ihrer Ferienwohnung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich nun diesbezüglich erst kürzlich mit folgendem Sachverhalt:
Der Eigentümer hatte seine Wohnung mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einschlägigen Websites als Unterkunft mit der Bezeichnung „Ferienappartement W“ angeboten. Über diese Websites konnte die Wohnung zu einem Preis ab € 85,00 pro Nacht auch online gebucht werden. Die Lage der Wohnung wurde dabei als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot umfasste die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung. Der Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken waren hingegen nicht im Angebot enthalten. Die Wohnung wurde zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall aber auch für eine Woche, gebucht.
Das Verwaltungsgericht folgte in erster Instanz der Meinung der Gewerbebehörde und entschied, dass in diesem Fall für die Vermietung der Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Der Eigentümer wandte sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Revision allerdings zurückwies und zur Begründung unter anderem Folgendes ausführte:
Obwohl das Angebot in diesem Fall nicht alle für einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen enthalten hätte, würden die angebotenen Zusatzleistungen (Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche, Nutzung des WLAN und des Fernsehapparates, Endreinigung) zusammen mit dem Außenauftritt (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele; Preis über der normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche) dennoch darauf schließen lassen, dass die Grenze zwischen Raumvermietung und Beherbergung überschritten worden sei. Darüber hinaus wertete der VwGH aber auch die Möglichkeit einer Buchung der Ferienwohnung über einschlägige Websites als gewichtiges Argument dafür, dass ein Beherbergungsbetrieb gemäß Gewerbeordnung vorliegen würde, für den der Eigentümer allerdings keine Gewerbeberechtigung hatte.
Generell ist die Beantwortung der Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum gegeben ist, immer nur unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls möglich.
Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt. Schon das Anbieten einer Ferienwohnung mit entsprechenden Nebenleistungen auf einschlägigen Websites kann dabei für eine gewerbliche Beherbergung sprechen.
Um bei der Vermietung einer Ferienwohnung sowohl gewerberechtlich als auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein, sollten sich Vermieter also gegebenenfalls rechtzeitig beraten lassen.
Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit. Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig.
Mietverträge über Wohnraum, die bis zum 10.11.2017 abgeschlossen wurden, waren grundsätzlich gebührenpflichtig (mit Ausnahmen). Die Gebühr betrug in der Regel 1 % der Bemessungsgrundlage. Für einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum war die Bemessungsgrundlage beispielsweise der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen (z. B. Miete, Betriebskosten und Umsatzsteuer).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.
Wohnräume sind Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).
Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
Befreit sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume, wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.
Überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
Stand: 25. April 2018
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Davon abweichend gelten laut Grundanteilsverordnung grundsätzlich folgende Regelungen:
Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden
Die oben beschriebene pauschale Aufteilung muss nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, wie z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien können die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes aber auch entsprechend der Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden, sofern eine solche Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint. In diesem Fall ist für die Finanz aber ein Anteil des Grund und Bodens von weniger als 20 % des Gesamtkaufpreises nicht plausibel und damit weder glaubhaft gemacht noch wurde ein Nachweis erbracht. Die Aufteilung ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung zu beziehen. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2016 vermietete Grundstücke.
Die pauschale Aufteilung ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt, der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen. Laut Einkommensteuerrichtlinien ist für eine erhebliche Abweichung vor allem auf die Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen. Dies könnte beispielsweise bei einem kleinen, nur für die Wochenendnutzung bestimmten („Garten-“)Haus gegeben sein, das auf einer großen („Garten-“ bzw.) Grundfläche in guter Lage steht, oder bei einem Gebäude in einem – trotz vorhandener „Vermietbarkeit“ – sehr schlechten technischen Zustand.
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Davon abweichend gelten laut Grundanteilsverordnung grundsätzlich folgende Regelungen:
Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden
Die oben beschriebene pauschale Aufteilung muss nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, wie z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien können die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes aber auch entsprechend der Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden, sofern eine solche Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint. In diesem Fall ist für die Finanz aber ein Anteil des Grund und Bodens von weniger als 20 % des Gesamtkaufpreises nicht plausibel und damit weder glaubhaft gemacht noch wurde ein Nachweis erbracht. Die Aufteilung ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung zu beziehen. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2016 vermietete Grundstücke.
Die pauschale Aufteilung ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt, der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen. Laut Einkommensteuerrichtlinien ist für eine erhebliche Abweichung vor allem auf die Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen. Dies könnte beispielsweise bei einem kleinen, nur für die Wochenendnutzung bestimmten („Garten-“)Haus gegeben sein, das auf einer großen („Garten-“ bzw.) Grundfläche in guter Lage steht, oder bei einem Gebäude in einem – trotz vorhandener „Vermietbarkeit“ – sehr schlechten technischen Zustand.
JUNI 2017:
Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?
Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.
Dabei sind nach dem Einkommensteuergesetz zwei Fälle zu unterscheiden:
Steuerfrei ist grundsätzlich die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Verkäufer sein Eigentum seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre bewohnt hat – es sich also um seinen Hauptwohnsitz handelt.
Gleiches gilt, wenn der Verkäufer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt hat („5 aus 10-Regelung“).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.
Im strittigen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger sein im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gelegenes Wohnhaus samt Grundstücksfläche von 3.646 m². Das angerufene Bundesfinanzgericht sah – anders als das Finanzamt – die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied anders:
Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der Verkehrsauffassung.
Der Gerichtshof bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig (laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m²) beschränkt ist. Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!
Ob die Auslegung der „Verkehrsauffassung“ von einer für einen Bauplatz erforderlichen Grundstücksgröße überall in Österreich – Stadt oder Land, Osten oder Westen (Ortsüblichkeit?) die gleiche sein wird, bleibt abzuwarten und bedarf wohl weiterer diesbezüglicher Entscheidungen.
MÄRZ 2017:
Die Grundanteilverordnung wurde geändert. Hieraus ergeben sich Änderungen in der steuerlichen Absetzbarkeit
von Immobilien. Für Detailinformationen nehmen Sie mit uns Kontakt auf oder sprechen mit Ihrem Steuerberater.
Änderung bei der Immobilienertragssteuer ab 2016.
Lesen Sie hier mehr.
Hier finden Sie News zu Immobilienthemen und Partner-Aktionen:
HERBST 2015
Deutschunterricht für Jugendliche aus Afghanistan und Somalia
Während der Phase unseres Hausbaus haben wir unser altes Domizil mit 24 unbegleiteten Jugendlichen aus Afghanistan und Somalia geteilt und haben die Burschen fest ins Herz geschlossen. Hilfeleistung erfolgt in Form von regelmäßigem Deutschunterricht, der auch jetzt, 2016 und nach der Übersiedlung nach Leopoldsdorf, fleißig weitergeht.
Änderung Firmensitz
Unser bisheriger Firmensitz, das Hotel „Refugium“ in Guntramsdorf, ist verkauft worden. Bis zum Umbau zieht die Caritas ein und bringt in den leer stehenden Räumlichkeiten unbegleitete Minderjährige aus dem überfüllten Lager Traiskirchen unter. Wir freuen uns sehr für diese Kriegsflüchtlinge, die jetzt zumindest für einige Zeit ein sicheres Dach über dem Kopf haben. Der Sitz unserer Firma und auch unseren Privatwohnsitz wird ab Ende November in Leopoldsdorf bei Wien sein, wo wir ein großes Gebäude an einem Teich errichtet haben. Adresse: 2333 Leopoldsdorf, Felbergasse 39.
Herbst 2014 - Partnerschaft "Sonne International"
Seit 2014 ist Zeisel-Immobilien Firmenpartner bei Sonne-international, einer österreichischen Organisation, die sich vorallem für Bildung und medizinische Grundversorgung in den ärmsten Gebieten
der Welt einsetzt.
Wenn auch Sie Interesse an einer Spende oder Patenschaft haben, dann klicken Sie hier: Sonne International
Sommer 2014 - Vorstellung neuer Partner "Rümpel Max"
Seit Juli
2014 kooperieren wir mit der Firma "Rümpel Max", die sich auf Räumungen, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Verlassenschaften, Sperrmüllabholung, Demontagen, Betriebsauflösungen uvm.
spezialisiert hat. Die Firma, mit Sitz in Großengersdorf, gilt als schnell und zuverlässig und kümmert sich auch gerne um Ihr Anliegen im Raum Wien und Niederösterreich.
Als Zeisel Immobilien Kunde/in profitieren Sie überdies mit einem Bonus von 50 Euro (Gutschein), den Sie bei Beauftragung der Firma Rümpel Max erhalten.
Weitere Informationen bzw. Terminvereinbarung unter:
Rümpel Max e.U
Neustift 33, 2212 Großengersdorf
Tel: 02245 / 87090, Mobil: 0680 / 3351725
Felbergasse 39, A-2333 Leopoldsdorf - T +43 (0)664 / 314 31 00 - E: sybille@zeisel.biz - W: www.zeisel.biz